Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen

der COM-COM GbR

1. Vertragsschluß

Sämtliche Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen werden ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von COM-COM. Die Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Diese Schriftformerfordernis gilt nicht für nach Vertragsschluß getroffene mündliche Abreden. COM-COM behält sich vor, den Vertragsabschluß von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, den in der Bundesrepublik Deutschland und der EU geltenden einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften zu entsprechen. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des EMVG. Die Auswahl und die Zusammenstellung der COM-COM-Produkte erfolgt in der Verantwortung des Kunden, auch wenn COM-COM dem Kunden Produktinformationen gegeben hat und Konfigurationsinformationen zur Verfügung gestellt hat. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der (Auftrags-)Bestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise sind Marktpreise entsprechend VO PR 30/53. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unfrei Versendungsort. COM-COM ist berechtigt gegebenenfalls einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum sofort netto ohne Abzug fällig. Vergütungen für (Kunden-) Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. COM-COM ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. COM-COM ist berechtigt Kreditinformationen (Bank- und Wirtschaftauskünfte, etc.) über seine Kunden, auch vor Vertragsabschluß, einzuholen. Werden COM-COM Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist COM-COM berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. COM-COM ist außerdem berechtigt, auch hinsichtlich bereits bestätigter Bestellungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden oder der überdurchschnittlichen Höhe der Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen Geschäftsumfang mit COM-COM zu befürchten ist, daß der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den mit COM-COM getroffenen Vereinbarungen zahlen wird.

3. Liefer-/Leistungstermine und Fristen

Sämtliche Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen von COM-COM sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die COM-COM nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend. Etwaige Schadenersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Rechnungswertes. Im übrigen gilt Ziffer 7. Unterlassene, nicht rechtzeitige oder unrichtige, nicht von COM-COM zu vertretende Selbstbelieferung durch einen COM-COM-Lieferanten schließt Verzug aus. COM-COM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in dem Kunden zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt; die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von COM-COM storniert wird, kann COM-COM ohne weiteren Nachweis 15% des COM-COM Listenpreises für das betreffende Produkt als Entschädigung vom Kunden verlangen. Der Kunde wird zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme, Dokumentationen, etc. gewähren. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von COM-COM unverhersehbarer , unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrrung, auch wenn sie bei Lieferanten von COM-COM oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen COM-COM die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus COM-COM entstandenen Kosten.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder ohne Verschulden von COM-COM unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

COM-COM behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für COM-COM. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird COM-COM Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von COM-COM. Der Kunde ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber COM-COM nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von COM-COM hinweisen und COM-COM unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde tritt an COM-COM schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug , ist COM-COM jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben COM-COM mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch COM-COM liegt kein Rücktritt vom Vertrag. COM-COM wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Gewährleistung und Rückgabe

COM-COM verpflichtet sich, Mängel von Leistungen zu beheben sowie mangelhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen. Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von COM-COM, je nach Bedeutung des Fehlers, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mangelbehebung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen; im übrigen gilt Ziffer 7.

Der Kunde gewährt COM-COM die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist COM-COM von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von COM-COM Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Hersteller-Richtlinien oder den jeweils einschlägigen geltenden gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien gemäß installiert, konfiguriert, betrieben und gepflegt worden sind.

Ist der Kunde Vollkaufmann, kann COM-COM für nicht selbst hergestellte Produkte, die gegen den Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Gewährleistung an den Hersteller verweisen. In diesem Fall haftet COM-COM nur für Mängel, wenn der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Gewährleistungsansprüche gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - 24 Monate ab Lieferung an den Kunden; für Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie für Kundendienstleistungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 24 Monate.

Der Besteller kennt an, daß er nicht die nach dem neuen Versandhandelsrecht vom 1.6.2000 gewährte Rücknahmeverpflichtung innerhalb einer begrenzten Frist beansprucht, da bestellte Ware entweder Einzelbestellungen ohne Rückgabemöglichkeit durch COM-COM sind, oder für den Besteller entsprechend konfigurierte Ware geliefert wird, die anderweitig nur mit erheblichen Nachlaß verkaufbar wäre.

Die Produkte sind nicht ausdruecklich als Teile, Komponenten oder Bauteile fuer die Planung, den Bau, die Wartung oder den Direktbetrieb einer Nuklearanlage konzipiert, hergestellt oder als solche fuer den Verkauf bestimmt. Der Kunde traegt die alleinige Verantwortung, wenn Produkte oder Kundendienstleistungen, die der Kunde von COM-COM kauft, fuer die Zwecke verwendet werden. Der Kunde wird diesen Hinweis bei dem Weiterverkauf der Produkte an seine Kunden weitergeben. Online-Shop-Kunden gewährt COM-COM das gesetzliche Rückgaberecht. Dabei werden von beiden Parteien die gesetzlichen Vorgaben wie Nutzungsgebühr und Transportkostenverrechnung nach dem Fernabsatz- Gesetz anerkannt.

7. Schadenersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung und aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird zwingend gehaftet, z.B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, z.B. Produktionsausfall, Produktionsminderung sowie entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der Vergütung und der Schadenshöhe, begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt COM-COM nicht.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

COM-COM wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines -Produktes von (Schadensersatz-)Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. COM-COM wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird COM-COM nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an COM-COM entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten. Die vorgenannten Verpflichtungen von COM-COM bestehen nur, falls der Kunde COM-COM unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, COM-COM alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von COM-COM geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in den Hersteller-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von COM-COM gelieferten Produkten eingesetzt wird. Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 7, sämtliche Verpflichtungen von COM-COM bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten.

9. Softwarenutzungsrechte

An Software, Fremdsoftware (Software, die von einem unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch auf einem Computersystem eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei COM-COM bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde kann das Funktionieren der Software beobachten, untersuchen oder testen, um die der Software zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist; Satz 1 gilt entsprechend. Der Kunde darf ansonsten die Software ohne COM-COMs schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigen, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Dies gilt nicht, wenn derartige Handlungen unerläßlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnen Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e UrhG). Für die Mitteilung der Informationen kann COM-COM eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat sicherzustellen, daß die Software und Dokumentationen ohne COM-COMs vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlic h nur für Archivzwecke, zur Datensicherung und zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

10. Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von COM-COM gelieferten Produkte die entsprechenden deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen beachten, seine Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des (Re-)Exports deutsche und US-amerikanische Ausfuhr- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten und sie entsprechend zur Einhaltung der Bestimmungen verpflichten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet er gegenüber COM-COM unbeschränkt.

11. Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe von Informationen nicht für die Durchführung von Lieferungen oder die Erbringung von Leistungen notwendig ist bzw. der jeweiligen Vertragspartner der Weitergabe ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Verpflichtung wird von der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht berührt.

12. Sonstiges

Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von COM-COM an Dritte übertragen. COM-COM kann alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch Dritte erfüllen lassen.

Gegen Ansprüche von COM-COM kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Geschäftsbedingungen sowie alle sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen an COM-COM zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial muß sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert sein. Anderenfalls ist COM-COM berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

Erfüllungsort für Lieferungen ist Rosenheim v.d.H. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Rosenheim v.d.H., sofern der Kunde Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundsprozeß. COM-COM ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluß der Geltung des UN-Kaufrechts. COM-COM ist eine Gbr und haftet beschränkt nur mit dem Vermögen des Gesellschaftsvermögens aber nicht mit dem privaten Vermögen der Gesellschafter.